Satzung von
PRO COUNTRY
Deutscher Country- und Western- Dachverband

1. Name und Sitz des Verbandes
2. Zweck des Verbandes
3. Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung; Geschäftsordnung; LG-Ordnung
4. Selbstlosigkeit
5. Mitgliedschaft
6. Erlöschen der Mitgliedschaft 
7. Verbandsbeitrag
8. Organe des Verbandes
9. Der Vorstand
10. Mitgliederversammlung
11. Verbandstag
12. Satzungsänderungen
13. Beurkundung von Beschlüssen
14. Auflösung des Verbandes und Vermögensbildung
 

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§1
Name und Sitz des Verbandes


1) Der Verband führt den Namen "PRO COVNTRY, Deutscher Country- und Western-
Dachverband.

2) Sitz des Verbandes ist

3) Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter
der Gesch.-Nr. 11 GR 3302/96 eingetragen.



§2
Zweck des Verbandes

1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (51 ff.
AO).

2) Der Verband bezweckt den Zusammenschluss aller Vereine oder sonstigen Vereini-
gungen, die sich mit dem Brauchtum im allgemeinen, insbesondere der Country
und Western-Kultur befassen, mit dem Ziel der Förderung ihrer gemeinsamen Be-
strebungen.

3) Diesem Zweck dient u. a.:

a) Die Bekanntmachung von Country- und Western-Kultur, insbesondere der
Country-Musik in Presse, Funk und Fernsehen.
b) Die bundesweite Einrichtung von Geschäftsstellen.
c) Die Unterhaltung von Kontakten zu gleichgesinnten Vereinen und Verbänden
durch die Geschäftsstellen.
d) Die Unterstützung bei kulturellen Veranstaltungen.
e) Die Beratung der Mitglieder in vereinsrechtlichen, gemeinnützigen und wirt-
schaftlichen Belangen.
f) Die Förderung des Informationsaustausches und der Koordinierungsmöglich-
keiten innerhalb der Country-Szene.
g) Förderung von Veranstaltungen im schulischen, jugendpflegerischen und
sozialen Bereich.



§3
Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung.



§4
Selbstlosigkeit

1 ) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zu-
wendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.

3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§5
Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes können werden:

- Alle Gruppierungen, natürliche und juristische Personen, Vereine und Institutionen,
die auf dem Gebiet der Country- und Western-Kultur tätig sind und den Zweck und

die Aufgaben von PRO COUNTRY unterstützen.

- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand.



§6
Erlöschen der Mitgliedschaft


- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

- Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn:

a) ein Mitglied gegen die Ziele des Verbandes schwer verstoßen hat 
b) ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt.

- Dem Mitglied muss nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. 
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.



§7
Verbandsbeitrag

- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder- versammlung (§ 10), vertreten durch die Landesdelegierten im Rahmen des 
Verbandstages aufgrund der in der Geschäftsordnung festgelegten Verhältnisse. 
Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der beim Verbandstag 
anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Verbandsmitglieder erforderlich.

- Der Jahresbeitrag ist zahlbar per Einzugsermächtigung oder unter Vorlage der 
Bestätigung eines Dauerauftrages jährlich zum 01. Dezember.

- Der Verband kann nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung einen Auf-
nahmebeitrag erheben.



§8
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

- der Vorstand
- der Verbandstag
- die Mitgliederversammlung



§9
Der Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
1 Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, je einzelvertretungsberechtigt.

2) Der erweiterte Vorstand besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Organisationsleiter
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende, der
2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und der Organisationsleiter bzw.
deren Stellvertreter werden vom Verbandstag aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Der Wahlmodus wird in der Geschäftsord-
nung festgelegt.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages und der Mitgliederversamm-
lung.

- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

- Der Vorstand kann eigenständig Satzungsänderungen vornehmen, die aufgrund 
von Auflagen des Finanzamtes oder des Amtsgerichts erforderlich sind.

- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäfts-
führer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis DM 20.000,--.

5) Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal sowie nach Bedarf
statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer bzw.
seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. 
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens fünf der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fern
mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen.



§10
Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Ver-
bandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der
Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe ver-
langt wird.

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer 
bzw. dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens
vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Ergänzung
der Tagesordnung durch die Verbandsmitglieder um neue Beschlussfassungs-
punkte muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Verbandstag oder
der Mitgliederversammlung zugesandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es
an die letzte dem Verband schriftlich bekannt gegebene Mitgliedsadresse gerichtet
ist.

4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Verbandsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß die
ser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen wurden. Ihr sind ins
besondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über
die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie be
stellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Verbandes sein
dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über:

- Aufgaben des Verbandes
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Aufnahme von Darlehen ab DM 100.000,-- (§ 11)
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verbandsbereich
- Mitgliedsbeiträge (siehe § 7)
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Verbandes.

6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder.

7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stim-
mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.



§11
Verbandstag

Der Verbandstag setzt sich zusammen aus den Landesdelegierten, die die Mitglieder des 
von ihnen vertretenen Bundeslandes im Sinne des § 10 Mitgliederversammlung) gegen-
über dem Vorstand vertreten.

Die Delegierten repräsentieren die Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes, das sie ver-
treten und aus deren Mitte sie gewählt werden. 
Die Bestellung der Delegierten wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Der Verbandstag koordiniert die einzelnen Landesgeschäftsstellen auf Bundesebene.


Der Verbandstag entscheidet insbesondere über die Aufnahme von Darlehen 
ab DM 20.000,---bis DM 100.000,--.

Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse er-
fordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Verbandsmitglieder schriftlich 
und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.



§12
Satzungsänderungen

1) Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Verbandsmit-
glieder erforderlich.
Über eine Satzungsänderung kann bei der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mit-
gliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige
als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus for-
malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


§13
Beurkundung von Beschlüssen

Die bei Vorstandssitzungen, bei Verbandstagen und bei Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.



§14
Auflösung des Verbandes und Vermögensbildung

1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der bei der Mit-
gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.

2) Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes einer durch die
Geschäftsordnung zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation zu.

3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Ein-
willigung des Finanzamtes ausgeführt werden.