1. Name und Sitz des Verbandes
2. Zweck des Verbandes
3. Der Verband gibt sich eine
Geschäftsordnung; Geschäftsordnung;
LG-Ordnung
4. Selbstlosigkeit
5. Mitgliedschaft
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
7. Verbandsbeitrag
8. Organe des Verbandes
9. Der Vorstand
10. Mitgliederversammlung
11. Verbandstag
12. Satzungsänderungen
13. Beurkundung von Beschlüssen
14. Auflösung des Verbandes und
Vermögensbildung
§1
Name und Sitz des Verbandes
1) Der Verband führt den Namen "PRO COVNTRY, Deutscher
Country- und Western-
Dachverband.
2) Sitz des Verbandes ist
3) Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Stuttgart unter
der Gesch.-Nr. 11 GR 3302/96 eingetragen.
§2
Zweck des Verbandes
1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (51 ff.
AO).
2) Der Verband bezweckt den Zusammenschluss aller Vereine oder
sonstigen Vereini-
gungen, die sich mit dem Brauchtum im allgemeinen, insbesondere
der Country
und Western-Kultur befassen, mit dem Ziel der Förderung ihrer
gemeinsamen Be-
strebungen.
3) Diesem Zweck dient u. a.:
a) Die Bekanntmachung von Country- und Western-Kultur,
insbesondere der
Country-Musik in Presse, Funk und Fernsehen.
b) Die bundesweite Einrichtung von Geschäftsstellen.
c) Die Unterhaltung von Kontakten zu gleichgesinnten Vereinen und
Verbänden
durch die Geschäftsstellen.
d) Die Unterstützung bei kulturellen Veranstaltungen.
e) Die Beratung der Mitglieder in vereinsrechtlichen,
gemeinnützigen und wirt-
schaftlichen Belangen.
f) Die Förderung des Informationsaustausches und der
Koordinierungsmöglich-
keiten innerhalb der Country-Szene.
g) Förderung von Veranstaltungen im schulischen,
jugendpflegerischen und
sozialen Bereich.
§3
Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung.
§4
Selbstlosigkeit
1 ) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zu-
wendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung
des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§5
Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes können werden:
- Alle Gruppierungen, natürliche und juristische Personen,
Vereine und Institutionen,
die auf dem Gebiet der Country- und Western-Kultur tätig sind
und den Zweck und
die Aufgaben von PRO COUNTRY unterstützen.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der
Vorstand.
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten.
- Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung
ausschließen, wenn:
a) ein Mitglied gegen die Ziele des Verbandes schwer verstoßen
hat
b) ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im
Rückstand bleibt.
- Dem Mitglied muss nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbescheid
kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des
Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
§7
Verbandsbeitrag
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitglieder- versammlung (§ 10), vertreten durch die
Landesdelegierten im Rahmen des
Verbandstages aufgrund der in der Geschäftsordnung festgelegten
Verhältnisse.
Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der
beim Verbandstag
anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Verbandsmitglieder
erforderlich.
- Der Jahresbeitrag ist zahlbar per Einzugsermächtigung oder
unter Vorlage der
Bestätigung eines Dauerauftrages jährlich zum 01. Dezember.
- Der Verband kann nach Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung einen Auf-
nahmebeitrag erheben.
§8
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- der Verbandstag
- die Mitgliederversammlung
§9
Der Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
1 Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, je
einzelvertretungsberechtigt.
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem Organisationsleiter
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende, der
2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart und der
Organisationsleiter bzw.
deren Stellvertreter werden vom Verbandstag aus seiner Mitte
gewählt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit so lange im
Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Der Wahlmodus wird in der
Geschäftsord-
nung festgelegt.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Verbandes.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages und der
Mitgliederversamm-
lung.
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
- Der Vorstand kann eigenständig Satzungsänderungen vornehmen,
die aufgrund
von Auflagen des Finanzamtes oder des Amtsgerichts erforderlich
sind.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung
einen Geschäfts-
führer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis DM
20.000,--.
5) Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal
sowie nach Bedarf
statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den
Schriftführer bzw.
seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens
vier Wochen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde und
mindestens fünf der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fern
mündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem
Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich
oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§10
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Ver-
bandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens
20 % der
Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und
der Gründe ver-
langt wird.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den Schriftführer
bzw. dessen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist
von mindestens
vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine
Ergänzung
der Tagesordnung durch die Verbandsmitglieder um neue
Beschlussfassungs-
punkte muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Verbandstag oder
der Mitgliederversammlung zugesandt werden. Die Frist beginnt mit
dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es
an die letzte dem Verband schriftlich bekannt gegebene
Mitgliedsadresse gerichtet
ist.
4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Verbandsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß die
ser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen wurden.
Ihr sind ins
besondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über
die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie be
stellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des
Verbandes sein
dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu
prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über:
- Aufgaben des Verbandes
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Aufnahme von Darlehen ab DM 100.000,-- (§ 11)
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verbandsbereich
- Mitgliedsbeiträge (siehe § 7)
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Verbandes.
6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird
als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Verbandsmitglieder.
7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stim-
mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§11
Verbandstag
Der Verbandstag setzt sich zusammen aus den Landesdelegierten,
die die Mitglieder des
von ihnen vertretenen Bundeslandes im Sinne des § 10
Mitgliederversammlung) gegen-
über dem Vorstand vertreten.
Die Delegierten repräsentieren die Mitglieder des jeweiligen
Bundeslandes, das sie ver-
treten und aus deren Mitte sie gewählt werden.
Die Bestellung der Delegierten wird in der Geschäftsordnung
geregelt.
Der Verbandstag koordiniert die einzelnen Landesgeschäftsstellen
auf Bundesebene.
Der Verbandstag entscheidet insbesondere über die Aufnahme von
Darlehen
ab DM 20.000,---bis DM 100.000,--.
Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, wenn es das
Verbandsinteresse er-
fordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der
Verbandsmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§12
Satzungsänderungen
1) Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der
erschienenen Verbandsmit-
glieder erforderlich.
Über eine Satzungsänderung kann bei der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mit-
gliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige
als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus for-
malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
§13
Beurkundung von Beschlüssen
Die bei Vorstandssitzungen, bei Verbandstagen und bei
Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem
Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§14
Auflösung des Verbandes und Vermögensbildung
1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine
3/4-Mehrheit der bei der Mit-
gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst
werden.
2) Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des
Verbandes einer durch die
Geschäftsordnung zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation
zu.
3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Ein-
willigung des Finanzamtes ausgeführt werden.